Datenschutzinformation für Hinweisgeber

Nachfolgend erhalten Sie die Datenschutzinformation nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung DSGVO für den internen Meldekanal unseres Hinweisgeberschutzsystems. 

1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Konle

Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Konle

Romanstr. 33

80639 München

E-Mail: Hinweisgebergesetz@bosig.de

2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

MSO Consulting

Daniel Voigtländer

Zeisigweg 11 71397 Leutenbach 

E-Mail: datenschutz@bosig.de

3. Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage

Ihre personenbezogenen Daten werden nach den Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetztes (HinSchG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verarbeitet. In unserer Richtlinie zum Hinweisgeberschutzgesetz können Sie weitere Details zu den Verarbeitungszwecken entnehmen.

3.1 Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO)

Falls Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten erteilt haben, ist die jeweilige Einwilligung Rechtsgrundlage für die dort genannte Verarbeitung. Sie können Einwilligungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

3.2 Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO i.V.m. HinSchG §10)

Wir verarbeiten personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Meldestelle.

3.3 Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO)

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten, wenn dies zur Erfüllung von rechtlichen Verpflichtungen notwendig ist

4. Kategorien von personenbezogenen Daten die von uns verarbeitet werden

Folgende Daten werden verarbeitet:

  • Name, Vorname
  • Kontaktdaten
  • Inhalte der Meldungen (kann auch weitere Personen betreffen)
  • Kommunikationsinhalte (aus E-Mails, Post, etc.)
  • Erstellte Protokolle aus Treffen

5. Wer erhält Ihre Daten?

Die Meldestelle arbeitet als Vermittler und schützt die Identität von Hinweisgebern. Die Meldestelle gibt ausschließlich Sachinformationen weiter, welche keinen Rückschluss auf eine Person zulassen.

Die Meldestelle gibt Informationen, welche Rückschluss auf die hinweisgebende Person liefern, nur weiter, wenn dies für Folgemaßnahmen erforderlich ist oder Sie zuvor in die Weitergabe eingewilligt haben.

Darüber hinaus können zuständige Stellen Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, erhalten:

  • in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden,
  • aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren,
  • aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.

Weiterhin können von uns eingesetzte Auftragsverarbeiter (gemäß Art. 28 DS-GVO) oder Dienstleister (z.B. Anwaltskanzleien) Zugriff auf die personenbezogenen Daten erhalten.

Wir werden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass diese Dienstleister Ihre Daten nur im Rahmen der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben verarbeiten.

Die Meldestelle wird die hinweisgebende Person vorab über die Weitergabe informieren. Hiervon ist abzusehen, wenn die Strafverfolgungsbehörde, die zuständige Behörde oder das Gericht der Meldestelle mitgeteilt hat, dass durch die Information die entsprechenden Ermittlungen, Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährdet würden. Der hinweisgebenden Person sind mit der Information zugleich die Gründe für die Weitergabe schriftlich oder elektronisch darzulegen.

Wir geben Ihre personenbezogenen Daten weiter, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße gemeldet werden und die verleumdete Person z.B. rechtliche Schritte einleitet. In diesem Fall sind Sie nicht gem. §8 Abs. 1 Hinweisgeberschutzgesetz geschützt.

Informationen über die Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen an die jeweils zuständige Stelle weitergegeben werden:

1)      bei Vorliegen einer diesbezüglichen Einwilligung,

2)      von internen Meldestellen, sofern dies im Rahmen interner Untersuchungen bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder in der jeweiligen Organisationseinheit erforderlich ist,

3)      sofern dies für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist,

4)      in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörde,

5)      aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren,

6)      aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,

7)      … (s. §9 Abs. 4 Hinweisgeberschutzgesetz)

6. Übermittlung Ihrer Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation

Findet nicht statt.

7. Wie lange speichern wir Ihre Daten?

Meldestellen sind gesetzlich verpflichtet Unterlagen 3 Jahre lang nach Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

8. Inwieweit gibt es eine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall (einschließlich Profiling)?

Findet nicht statt.

9. Ihre Datenschutzrechte

Sie haben das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO. Grundsätzlich besteht nach Artikel 21 DSGVO das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch uns, sofern die Verarbeitung auf einem berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO) erfolgt. Dieses Widerspruchsrecht gilt allerdings nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände Ihrer persönlichen Situation, wobei Rechte unseres Hauses Ihrem Widerspruchsrecht ggf. entgegenstehen können.

Falls Sie eines dieser Rechte geltend machen wollen, wenden Sie sich bitte an unseren o.g. Datenschutzbeauftragten.

Ihnen steht ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde zu (Art. 77 DSGVO). Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Lautenschlagerstraße 20

70173 Stuttgart.

10. Umfang Ihrer Pflichten, uns Ihre Daten bereitzustellen

Wir sind gesetzlich nicht verpflichtet anonymen Meldungen nachzugehen. Wir werden dies evtl. tun, wenn sich eine gewisse Seriosität aus der Meldung ergibt. Sie erhalten dann jedoch keine Rückmeldung über Folgemaßnahmen oder die Gründe dafür. 

Sie brauchen nur diejenigen Daten bereitstellen, die für die Bearbeitung von Hinweisen erforderlich sind.

Geben Sie nur Meldungen auf, bei denen Sie hinreichend Grund zu der Annahme hatten, dass die Voraussetzungen vorliegen, z.B. wenn in gutem Glauben ungenaue Informationen offengelegt werden.

Die Meldestelle wird auf Sie zukommen, sofern weitere Informationen benötigt werden, da ansonsten das Verfahren evtl. nicht durchgeführt werden kann.

Es ist nicht erlaubt, Daten bereit zu stellen, welche missbräuchlich oder böswillig unrichtige Informationen oder reine Spekulationen enthalten.

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